§ 22 StBerGAllgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.
(3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 22 StBerG
1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
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