7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – VII B 222/10

Besorgnis der Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins bei naher Verwandtschaft mit dem Vereinsvorstand

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 22 Abs. 3 StBerG listet beispielhaft und nicht abschließend auf, wann die Besorgnis der Befangenheit eines Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins besteht.

Leitsatz

  1. NV: § 22 Abs. 3 StBerG listet beispielhaft und nicht abschließend auf, wann die Besorgnis der Befangenheit eines Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins besteht.
  2. NV: Die Besorgnis der Befangenheit besteht bei allen Personen, die in enger verwandtschaftlicher Beziehung zu Vereinsorganen stehen. Eine solche enge verwandtschaftliche Beziehung liegt jedenfalls vor, wenn der Geschäftsprüfer mit dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins in gerader Linie ersten Grades verwandt ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 29. September 2010, Az: 4 K 795/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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