Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 142 StBerGAußerkrafttreten des Verbots
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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