Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 136 StBerGAbstimmung über das Verbot
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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