§ 281 AOPfändung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 281 AO
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 20.06.2017, VII R 27/15BStBl/amtlich
1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein. 2. Die…
- BFH, Beschluss vom 21.08.2026, IX B 34/26NV
NV: In einem Revisionsverfahren ist nicht allgemeingültig klärungsfähig, wann die Pfändung von Geldforderungen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung) verletzt; maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.
- BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 36/12NV
1. NV: Die Haftung des Betriebsübernehmers verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn der Haftungsbescheid (nur) Gegenstände erfasst, die beim Betriebsübergeber unpfändbar waren . 2. NV: Die Frage der Pfändbarkeit der übertragenen…
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