9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.08.2026 – IX B 34/26

Überpfändung von Geldforderungen
ECLI: DE:BFH:2026:B.210826.IXB34.26.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: In einem Revisionsverfahren ist nicht allgemeingültig klärungsfähig, wann die Pfändung von Geldforderungen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung) verletzt; maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Leitsatz

NV: In einem Revisionsverfahren ist nicht allgemeingültig klärungsfähig, wann die Pfändung von Geldforderungen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung) verletzt; maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2026 - 1 K 232/26 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. März 2026, Az: 1 K 232/26, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 281 AO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat