BFH, Beschluss vom 21.08.2026 – IX B 34/26
Aus dem Leitsatz
NV: In einem Revisionsverfahren ist nicht allgemeingültig klärungsfähig, wann die Pfändung von Geldforderungen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung) verletzt; maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.
Leitsatz
NV: In einem Revisionsverfahren ist nicht allgemeingültig klärungsfähig, wann die Pfändung von Geldforderungen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung) verletzt; maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2026 - 1 K 232/26 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. März 2026, Az: 1 K 232/26, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 281 Abs. 2 AOPfändung
- § 309 AOPfändung einer Geldforderung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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