7. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.05.2013 – VII R 36/12

Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Haftung des Betriebsübernehmers verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn der Haftungsbescheid (nur) Gegenstände erfasst, die beim Betriebsübergeber unpfändbar waren .

Leitsatz

  1. NV: Die Haftung des Betriebsübernehmers verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn der Haftungsbescheid (nur) Gegenstände erfasst, die beim Betriebsübergeber unpfändbar waren .
  2. NV: Die Frage der Pfändbarkeit der übertragenen Vermögensgegenstände beim Betriebsübernehmer gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist kein Gesichtspunkt, den das FA bei seiner Ermessungsentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen hat. Auch zunächst unpfändbare Gegenstände können in die Haftung einbezogen werden, da im Fall ihrer Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Betrieb die Gegenleistung oder der sonstige Ersatz, das Surrogat, von § 75 AO umfasst ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 2. September 2011, Az: 4 K 2375/10, Urteil

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