Wissensfrage · Einkommensteuer

Bitcoin am 1.12.2024 gekauft, am 1.2.2026 verkauft – steuerbar?

Wissensfrage zu Private Veräußerungsgeschäfte (Einkommensteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Private Veräußerungsgeschäfte. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Bitcoin am 1.12.2024 gekauft, am 1.2.2026 verkauft – steuerbar?

    Nein. Kryptowährungen sind andere Wirtschaftsgüter (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22), die Einjahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) ist abgelaufen.

  2. 2
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    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

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  3. 3
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    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

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    Grundstück 2010 gekauft, Gebäude 2022 errichtet, Verkauf 2026 – steuerbar?

    Nein. Die Frist knüpft an die Anschaffung des Grund und Bodens an (2010, > zehn Jahre). Das Gebäude wird nur einbezogen, wenn das Grundstück innerhalb der Frist veräußert wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

  5. 5
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    Welche Vorgänge gelten nach § 23 Abs. 1 EStG als Anschaffung bzw. Veräußerung?

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte

Einkommensteuergesetz

(1) ¹Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

[…]

2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. ²Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. ³Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. ⁴Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von […]

Vollständiger Wortlaut von § 23 EStG

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