Koerperschaftsteuer Umwandlungssteuer

Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG)); Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags, Personengesellschaft als Organträger

BMF-Schreiben vom 17.07.2026 aus dem Bereich Koerperschaftsteuer Umwandlungssteuer. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV C 2 - S 2770/00042/002/081Amtliche Quelle

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?

    • Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
    • Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
    • Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
    • Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
    Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
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BFH-Entscheidungen zu § 14 KStG

Verwaltungsanweisungen zu § 14 KStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 17. Juli 2026 Betreff: Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG); Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags, Personengesellschaft als Organträger GZ: IV C 2 - S 2770/00042/002/081 DOK: COO.7005.100.2.15313426 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger Folgendes: A. Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags 1 Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Die Voraussetzung der Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird. Für die Frage, ob die Mindestlaufzeit erfüllt ist, kommt es auf die für die steuerliche Anerkennung maßgebende zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV an. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der GAV im Handelsregister eingetragen wird, ist nicht zu beanstanden. B. Personengesellschaft als Organträger I. Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft 2 Bei einer Personengesellschaft als Organträger müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 KStG). Danach ist es erforderlich, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. II. Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft 1. Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit 3 Durch das Merkmal der eigenen gewerblichen Tätigkeit einer Organträger-Personengesellschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG soll insbesondere auch verhindert werden, dass mit Hilfe einer Personengesellschaft ohne substanzielle originäre gewerbliche Tätigkeit das steuerliche Ergebnis einer nicht mehr zulässigen Mehrmütterorganschaft erreicht werden kann. Die Voraussetzung ist daher nur erfüllt, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Absatz 2 EStG der Organträger-Personengesellschaft nicht nur geringfügig (siehe hierzu H 15.8 (5) Bagatellgrenze EStH 2025) ist. 1.1 Holdinggesellschaften/geschäftsleitende Holding 4 Eine Holdingpersonengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie selbst eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies kann im Einzelfall auch eine Tätigkeit als geschäftsleitende Holding sein (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2024, I R 23/21, BStBl 2026 II S. xxx 1), was aber zwingend voraussetzt, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt und für diese auch tatsächlich geschäftsleitend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969, I R 252/64, BStBl 1970 II S. 257 und Rn. 14 des BFH-Urteils vom 18. Januar 2023, I R 16/19, BStBl 2023 II S. 1096). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren einzige Funktion die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Holdingpersonengesellschaft ist, wird hierbei nicht berücksichtigt. Für die Annahme einer tatsächlichen Geschäftsleitung reicht der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Tochtergesellschaften nicht aus. 1.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften 5 Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann schon dann erfüllt sein, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen nur gegenüber einem Auftraggeber erbringt (vgl. H 15.4 Kundenkreis EStH 2025). Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher auch vorliegen, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen (wie z. B. Erstellen der Buchführung, EDVUnterstützung o. Ä.) nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erbringt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen gegen gesondertes fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden. 1.3 Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft 6 Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht allein deshalb selbst gewerblich im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG tätig, weil sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und lediglich aufgrund der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG) gewerbliche Einkünfte erzielt. 1 Wird durch Redaktion BStBl ergänzt. 2. Betriebsaufspaltung 7 Auch eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht, da sie originär gewerblich tätig ist im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 72/16, BStBl 2021 II S. 484). Dies gilt auch, wenn die Besitzpersonengesellschaft ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl 2014 II S. 272). 3. Zeitliche Aspekte 8 Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss aber nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl 2014 II S. 272). C. Anwendungsregelung 9 Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10. November 2005 - IV B 7-S 2770-24/05 (BStBl 2005 I S. 1038) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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