Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MV
- § 2 Abs. 1 S. 3 MV
- § 2 MV
- § 2 Abs. 2 MV
- § 3 Nr. 11 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 13 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 35 Abs. 1 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 4 MV
- § 93c Abs. 1 Nr. 2 AODatenübermittlung durch Dritte
- § 8 Abs. 1 S. 2 MV
- § 93c Abs. 3 AODatenübermittlung durch Dritte
- § 8 Abs. 1 S. 3 MV
- § 3 Nr. 12 S. 1 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 42 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 44 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 19 JVEG
- § 23 Abs. 2 JVEG
- § 6 USG
- § 43 StVollzG
- § 198 GVG
Können Sie § 3 EStG anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?
- 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG).
- Veräußerungskosten und Anschaffungskosten zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG); Gewinn im Ergebnis zu 60 % steuerpflichtig.
- Auch Verluste wirken nur zu 60 %; nach § 3c Abs. 2 S. 7 EStG genügt die Absicht, Einnahmen iSd § 3 Nr. 40 EStG zu erzielen.
- Rechtsfolge: Bei einem Verlust werden Anschaffungs- und Veräußerungskosten ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13).
Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Welche Normen regeln das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG?
- § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG: 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei
- § 3c Abs. 2 EStG: AK und Veräußerungskosten nur zu 60 % abziehbar
BFH-Entscheidungen zu § 3 EStG
- BFH VI R 19/24: Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung24.06.2026
- BFH VI R 26/24: Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt24.06.2026
- BFH X R 29/22: Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung23.04.2026
- BFH VI R 25/24: Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen21.01.2026
Verwaltungsanweisungen zu § 3 EStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelm straße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 7. Juli 2025 Betreff: Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung Bezug: TOP 10.2 und 10.3 der Sitzung AO II/2025 Anlagen: 1 GZ: IV D 1 - S 0229/00120/007/030 DOK: COO.7005.100.4.12436295 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 vom 12. Dezember 2024, BStBl I S. 1618, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert1: 1. Randnummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst: „22 Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV grundsätzlich nicht, - wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und - die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto angesehen werden. Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV gilt auch, wenn ein hauptberuflich tätiger Freiberufler mit dieser Tätigkeit organisatorisch zusammenhängend sonstige selbständige Einkünfte erzielt (z.B. selbständiger Rechtsanwalt ist zugleich auch als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder tä- 1 Änderungen sind durch einen Randstrich gekennzeichnet. tig) und die Zahlungen auf sein Geschäftskonto geleistet werden; § 2 Absatz 1 Satz 3 MV bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt, wenn im sachlichen Zusammenhang mit einer hauptberuflichen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit eine nebenberufliche land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. 23 Mitzuteilen sind vor allem Zahlungen - an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder - an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen auf ein Konto, das nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung durch Aufrechnung). Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.“ 2. Randnummer 25 wird wie folgt gefasst: „25 Als Zahlung i. S. d. § 2 MV ist jedwede Vermögensmehrung des Zahlungsempfängers zu verstehen. Dies ist nicht auf Zahlungen beschränkt, die auf fiskalisches Handeln der öffentlichen Stelle zurückzuführen sind. Woher die Mittel für die Zahlung stammen, ist grundsätzlich unerheblich. Rückzahlungen oder Rückerstattungen durch die öffentliche Stelle von Beträgen, die zuvor von einem Dritten oder dem betroffenen (Rück-)Zahlungsempfänger selbst an die mitteilungspflichtige Stelle gezahlt wurden, stellen dagegen grundsätzlich keine Zahlung i. S. d. § 2 MV dar. Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können, da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der mitteilungspflichtigen Stelle und dem Zahlungsempfänger voraussetzt (z.B. Subventionen und ähnliche Fördermaßnahmen, wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen; Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber auch die allgemeinen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV in Anlage 1). Zu den Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können, gehören auch Schadensersatzleistungen. Für bestimmte Entschädigungszahlungen sind jedoch nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zugelassen worden, soweit sie auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen und nicht der Kompensation entgangener Einnahmen oder Gewinne dienen („echter Schadensersatz“). Insoweit wird auf Anlage 1 verwiesen.“ 3. Randnummer 32 wird wie folgt gefasst: „32 4. Randnummer 41 wird wie folgt gefasst: „41 5. Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist, wie zum Beispiel bei Zahlungen von Beihilfebezügen i. S. d. § 3 Nummer 11 EStG oder Reisekostenvergütungen i. S. d. § 3 Nummer 13 EStG. Dies bedingt, dass die Zahlung im Lohnkonto des Arbeitnehmers erfasst und dort als steuerfrei ausgewiesen wird.“ Die Festsetzung der Gewerbesteuer ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Absatz 1 EStG. Jede Herabsetzung der Gewerbesteuerfestsetzung ist deshalb nach § 4 MV dem Finanzamt mitzuteilen.“ Randnummer 59 wird wie folgt gefasst: „59 Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV folgende Angaben zu übermitteln: 1. bei Mitteilungen über Zahlungen (§§ 2, 3 und 5 MV): a) der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs, b) die Höhe der jeweils gewährten Zahlung, c) der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird, d) das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie e) bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde. Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 MV). Für Mitteilungen über Zahlungen, insbesondere für Mitteilungen nach § 2 MV, gilt zudem: Wurden in einem Kalenderjahr mehrere gleichartige Zahlungen (d.h. mit demselben Rechts- bzw. Zahlungsgrund) angewiesen, können diese in einem Datensatz gebündelt übermittelt werden. Dabei ist jede Zahlung einzeln aufzuführen und gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 MV sind zu jeder Zahlung die o.g. Angaben zu übermitteln. Mitteilungen über geleistete Zahlungen, die auf unterschiedlichen Gründen beruhen, müssen in separaten Datensätzen übermittelt werden. 2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte (§§ 4 und 6 MV) der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.“ 6. Anlage 1 wird wie aus der Anlage zu diesem Schreiben ersichtlich neugefasst. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Die ses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Anlage 1 Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV Abgeordnete - Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG, - steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG, - steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG. Entschädigungsgesetze - Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) - Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz) - NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden. Fremdsprachenassistenten Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. d. § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten. Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) Zahlungen an den Betroffenen nach diesem Gesetz. Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Zahlungen für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 JVEG sowie von Dritten nach § 23 Absatz 2 JVEG. Reisekostenerstattung für ausländische Vortragende oder Gastdozenten, wenn zusätzlich kein Honorar gezahlt wird (reine Auslagenerstattung) Rückerstattung bei Überzahlung oder nachträglicher Ermäßigung von Gerichtskosten oder Prüfungsgebühren Unterhaltssicherungsgesetz (USG) Zahlungen nach § 6 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 3.000 EUR betragen. Zahlungen im Bereich der Justiz - Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen, - Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einem Freispruch, Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung oder bei Einstellung des Verfahrens (§§ 467, 467a StPO), - Auszahlung von im Rahmen der Vermögensabschöpfung eingezogenen Vermögenswerten, - Weiterleitung oder Rückzahlung einer Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegungen, - Weiterleitung der durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzte Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger, - Auszahlung von Zwangsversteigerungserlösen durch das Vollstreckungsgericht, - Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG, die von den Gerichten an ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gezahlt werden, - Zahlungen im Rahmen der Bewährungshilfe an Probanden und Probandinnen, - Entschädigungszahlungen, die echten Schadenersatz darstellen: - Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrvertrag (§§ 280, 688 BGB), - Entschädigungszahlungen wegen konventionswidriger Haft (Art. 5 EMRK), - Entschädigungsansprüche wegen der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren (§ 198 GVG) und - Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche