Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 Finanzver ...

BMF-Schreiben vom 23.05.2022 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 5 - O 1000/09/10507-04Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

  • § 117 AOZwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

BFH-Entscheidungen zu § 117 AO

Verwaltungsanweisungen zu § 117 AO

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 23. Mai 2022 nachrichtlich: Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF BEZUG GZ DOK Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV B 5 - O 1000/09/10507-04 IV B 5 - O 1000/19/10202 :002 2022/0496344 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben: 1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach - den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und - dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und - dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin 2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung 3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle) 4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfegesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13.12.1976, BStBl I 1977, 33). Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für - Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und - die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen). Mein Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV B 5 - O 1000/09/10507-04 - (BStBl I S. 674) wird durch dieses Schreiben ersetzt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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