Allgemeinverfuegung

Allgemeinverfügung vom 29. November 2021

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zu Zinsfestsetzungen gem. § 233a Abgabenordnung (AO) wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019
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    Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?

    § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.

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BFH-Entscheidungen zu § 233a AO

Verwaltungsanweisungen zu § 233a AO

Wortlaut des BMF-Schreibens

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.2021 Aufgrund - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und - des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303) ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden. Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung. Hinweis: Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a.a.O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen. Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird. Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 0625-1/13 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 37 - S 0465 -1/1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 0625-6/2011-3 Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 33-S 0625/2021#002 Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0625-1/2014-4/2021-13-6 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg S 0625-2021/004-51 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0338 A - 039 - II 11 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV-S 0625-00000-2021/002 Niedersächsisches Finanzministerium 33-S 0625/029-0001 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0465 - 2 - V A 2 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 0625#2018/0001-0401 446 Ministerium für Finanzen und Europa Saarland S 0625-1#008 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0465/1/43-2021/65168 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 – S 0625 – 5/8 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0460-015/07-26189/2007 Thüringer Finanzministerium 1040-23-S 0465/1

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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