Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines DBA

BMF-Schreiben vom 26.10.2018 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 5 - S 1348/07/10002-01Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

Challenge

Können Sie § 6 AStG anwenden?

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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BFH-Entscheidungen zu § 6 AStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 26. Oktober 2018 nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern BETREFF GZ DOK Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) IV B 5 - S 1348/07/10002-01 2018/0734820 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in den Fällen der sogenannten passiven Entstrickung Folgendes: 1. Passive Entstrickung und Entstrickungszeitpunkt Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, § 12 Absatz 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus. Er kann unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden – sogenannte passive Entstrickung; zum Beispiel infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens, welches eine mit Artikel 13 Absatz 4 OECD-Musterabkommen vergleichbare Regelung enthält. In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens ein. Bezogen auf das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg vom 23. April 2012 (BGBl. II S. 1403, BStBl I 2015 S. 7) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2014, 0 Uhr, und bezogen auf das revidierte Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien vom 3. Februar 2011 (BGBl. II 2012 S. 18, BStBl I 2013 S. 349) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2013, 0 Uhr. 2. Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 AO Auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) wird hingewiesen (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289 und vom 18. Juli 2018, BStBl I S. 815). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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