Grundsteuerreform: Erhebung nach neuem Recht seit 01.01.2025, Länderöffnungsklausel und Grundsteuer C

Seit 2025 wird die Grundsteuer nach reformiertem Recht erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes festgeschrieben und den Ländern zugleich ein Abweichungsrecht eingeräumt. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle eingeführt; Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen weichen nur bei den Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab, weitere Länder beim kommunalen Hebesatzrecht. Die Gemeinden bestimmen den Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

In Kraft; Grundsteuer wird seit dem Kalenderjahr 2025 auf Basis der Hauptfeststellung zum 01.01.2022 erhoben

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Dreistufiges Verfahren: Grundsteuerwert (Hauptfeststellung 01.01.2022) x Steuermesszahl x Hebesatz

  • Eigene Ländermodelle: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen

  • Gemeinden dürfen seit 2025 aus städtebaulichen Gründen einen erhöhten Hebesatz auf unbebaute baureife Grundstücke festlegen (Grundsteuer C)

  • Beim BFH ist die Grundsteuer ein eigener Schwerpunkt der anhängigen Verfahren (Rubrik Im Fokus: Grundsteuer)

Warum das für die Prüfung zählt

Bewertungsrecht und Grundsteuer sind Prüfungsgebiet (§ 37 Abs. 3 Nr. 3 StBerG); gefragt werden Bundesmodell gegen Flächenmodelle, Verfahrensstufen und die Verfassungsmäßigkeit.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 72 Abs. 3 GG, Art. 105 Abs. 2 GG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Alle Änderungen für 2026/27 →

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