Gewerbesteuer-Mindesthebesatz steigt von 200 auf 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG)
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht wurde der gesetzliche Mindesthebesatz der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent angehoben. Begründet wird das damit, dass 200 Prozent weiterhin zu starke Anreize für rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen in sogenannte Gewerbesteueroasen boten. Die Maßnahme stammt aus dem Koalitionsvertrag.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG: Hebesatz beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt hat (bisher 200 Prozent)
Erwartete Mehreinnahmen laut Entwurf: rund 155 Mio. Euro jährlich (volle Jahreswirkung), fast vollständig bei den Gemeinden
Rechnerische Mindestbelastung: 3,5 Prozent Messzahl x 280 Prozent = 9,8 Prozent Gewerbesteuer
Warum das für die Prüfung zählt
Hebesatz und Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften sind Klassiker; die Anhebung wirkt zusammen mit der KSt-Satzsenkung ab 2028 und der Anrechnung nach § 35 EStG.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?
Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche