Gewerbesteuer-Mindesthebesatz steigt von 200 auf 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG)

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht wurde der gesetzliche Mindesthebesatz der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent angehoben. Begründet wird das damit, dass 200 Prozent weiterhin zu starke Anreize für rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen in sogenannte Gewerbesteueroasen boten. Die Maßnahme stammt aus dem Koalitionsvertrag.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Gesetz vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197; erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden (§ 36 Abs. 5b GewStG)

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG: Hebesatz beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt hat (bisher 200 Prozent)

  • Erwartete Mehreinnahmen laut Entwurf: rund 155 Mio. Euro jährlich (volle Jahreswirkung), fast vollständig bei den Gemeinden

  • Rechnerische Mindestbelastung: 3,5 Prozent Messzahl x 280 Prozent = 9,8 Prozent Gewerbesteuer

Warum das für die Prüfung zählt

Hebesatz und Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften sind Klassiker; die Anhebung wirkt zusammen mit der KSt-Satzsenkung ab 2028 und der Anrechnung nach § 35 EStG.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?

    Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?

    Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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