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Energiesteuer auf Benzin und Diesel im Mai und Juni 2026 befristet um 14,04 Cent je Liter gesenkt

Als Reaktion auf einen kurzfristigen Preisschock bei Kraftstoffen senkte der Bundestag auf Initiative der Koalitionsfraktionen die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin für zwei Monate. Ziel war eine Entlastung von Bürgern und Wirtschaft über niedrigere Tankstellenpreise. Eine zusätzlich geplante steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie der Arbeitgeber von bis zu 1.000 Euro scheiterte am 08.05.2026 im Bundesrat.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

2. Energiesteuersenkungsgesetz vom 24.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116); befristet vom 01.05.2026 bis 30.06.2026, ausgelaufen

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Energiesteuer auf Diesel und Benzin vom 01.05. bis 30.06.2026 um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert (§ 68 EnergieStG)

  • Entlastungsprämie (geplant als § 3 Nr. 11d EStG, bis 1.000 Euro steuerfrei) nicht Gesetz geworden

  • Seit 01.01.2026 außerdem: Stromsteuerentlastung für Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft auf EU-Mindestsatz verstetigt; Agrardiesel-Entlastung wieder vollständig eingeführt

Warum das für die Prüfung zählt

Liefert Stoff für die VWL-Runde: Angebotsschock, Inzidenz einer Verbrauchsteuersenkung (Weitergabe an Verbraucher?), Mitnahmeeffekte und Kosten für den Bundeshaushalt.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): § 68 EnergieStG

Quellen

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?

    Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?

    Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

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