BFH: Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 ist verfassungsrechtlich zulässig
Die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde erst am 09.11.2016 verkündet, sollte aber für Erwerbe ab dem 01.07.2016 gelten. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) eine Frist bis 30.06.2016 gesetzt, die nicht eingehalten wurde. Der BFH hält die rückwirkende Anwendung der Feststellungsregel des § 13b Abs. 10 ErbStG auf eine Schenkung vom 24.07.2016 für zulässig.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Bundestagsbeschluss am 24.06.2016, Anrufung des Vermittlungsausschusses am 08.07.2016, Verkündung am 09.11.2016
Echte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Betroffenen mit der Gesetzesänderung rechnen mussten und ihr Vertrauen deshalb nicht schutzwürdig war; der BFH knüpft an den Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 an
Warum das für die Prüfung zählt
Echte und unechte Rückwirkung von Steuergesetzen ist ein beliebtes Verfassungsthema; hier am Beispiel der Betriebsvermögensverschonung.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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