BFH: Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig; Verhandlung zu Hamburg und Hessen am 11.11.2026

Baden-Württemberg bewertet Grundstücke für die Grundsteuer B nach einem eigenen Landesgesetz allein nach Fläche und Bodenrichtwert. Der BFH hält diese Bewertungsvorschriften nicht für verfassungswidrig. Im ersten Fall ging es um ein rund 1.100 qm großes Grundstück in Karlsruhe mit einem Bodenrichtwert von 510 Euro je qm; das Finanzamt setzte die gesamte Fläche mit dem vollen Bodenrichtwert an (565.000 Euro), obwohl der Gutachterausschuss für das Hinterland nur 33 Prozent des Richtwerts vorsah.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteile vom 22.04.2026, Az. II R 26/24 und II R 27/24 (verkündet am 20.05.2026, Pressemitteilung 032/26); Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1977/26 und 1 BvR 2005/26 anhängig; mündliche Verhandlung in II R 12/25 und II R 15/25 am 11.11.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Anhängig beim BFH zu weiteren Ländermodellen: Hamburg (II R 15/25, Flächen-/Wohnlagenmodell), Hessen (II R 12/25, Flächen-Faktor-Modell), Bayern (II R 33/25, II R 40/25, wertunabhängiges Flächenmodell), Niedersachsen (II R 21/26, Flächen-Lage-Modell)

  • Mündliche Verhandlung zu Hessen und Hamburg am 11.11.2026

  • Beim BVerfG anhängig: Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Urteile zum Bundesmodell und zu Baden-Württemberg

Warum das für die Prüfung zählt

Die Länderöffnungsklausel hat zu fünf verschiedenen Grundsteuermodellen geführt; je nach Prüfungsort wird das eigene Landesmodell abgefragt. Entscheidungen zu Hessen und Hamburg können in die Prüfungssaison fallen.

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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