BFH hält Grundsteuer-Bundesmodell für verfassungskonform; Verfassungsbeschwerden anhängig

Der BFH hält die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, nach denen im Bundesmodell in elf Ländern Wohnungseigentum für die Grundsteuer ab 01.01.2025 bewertet wird, für verfassungskonform. Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin gegen die auf den 01.01.2022 festgestellten Grundsteuerwerte. Die Kläger hatten formelle und materielle Verstöße gegen das Grundgesetz gerügt, nachdem das BVerfG am 10.04.2018 die alten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hatte. Gegen zwei der Urteile sind Verfassungsbeschwerden erhoben.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteile vom 12.11.2025, Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 (verkündet am 10.12.2025, Pressemitteilung 078/25); dagegen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 551/26 und 1 BvR 472/26 anhängig

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Ertragswertverfahren nach §§ 249, 250, 252 BewG für Wohnungseigentum ist nach Ansicht des BFH mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022; Grundsteuer auf dieser Basis seit 01.01.2025

  • Weitere Revisionen zum Bundesmodell anhängig: II R 11/25, II R 22/25, II R 26/25, II R 34/25

Warum das für die Prüfung zählt

Grundsteuer und Bewertungsrecht sind Prüfungsgebiet; nach der Reform ist die Verfassungsmäßigkeit der Bewertung die naheliegende Frage, zumal das BVerfG noch entscheiden muss.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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