Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 38b (Familienstand) LStH

FamilienstandHinweis der Finanzverwaltung zu § 38b EStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

>R 26 EStR und H 26 EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 38b EStG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

(1) ¹Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. ²Dabei gilt Folgendes: 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und aa) ledig sind, bb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder b) beschränkt einkommensteuerpflichtig sind; 2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist…

§ 38b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 38b EStG

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