3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.04.2012 – III B 180/11

Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind .

Leitsatz

  1. NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind .
  2. NV: Sollte der vorläufige Rechtsschutz stattdessen durch eine einstweilige Anordnung zu gewähren sein, so ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung bedroht wäre. Liquiditätsnachteile und Zinsnachteile, eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards sowie die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind keine Anordnungsgründe. Die Erfolgsaussichten der den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Splittingtarif betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insoweit ohne Bedeutung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Mai 2011, Az: 9 V 1339/11, Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

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    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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