BFH, Beschluss vom 24.04.2012 – III B 180/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind .
Leitsatz
- NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind .
- NV: Sollte der vorläufige Rechtsschutz stattdessen durch eine einstweilige Anordnung zu gewähren sein, so ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung bedroht wäre. Liquiditätsnachteile und Zinsnachteile, eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards sowie die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind keine Anordnungsgründe. Die Erfolgsaussichten der den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Splittingtarif betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insoweit ohne Bedeutung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Mai 2011, Az: 9 V 1339/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38b EStGLohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 38b EStG
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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