Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

Anhang 23a LStH

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStGAnhang des Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautI. Anwendungsbereich des § 37b EStG – zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder – zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als…

Amtlicher Wortlaut

I.

Anwendungsbereich des § 37b EStG

– zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder

– zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

erbringt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendender i. S. d. § 37b EStG. Die Wahlmöglichkeit kann für die verschiedenen Bereiche unabhängig voneinander ausgeübt werden. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, ist er Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 AO. Ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden spätestens mit der Anwendung des § 37b EStG zu Steuerpflichtigen i. S. dieser Vorschrift.

31

jetzt R 8.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LStR 2023

II.

Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG

1.

Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung

1

Überholt durch BFH vom 15.06.2016 – VI R 54/15 (BStBl II S. 1010); das Wahlrecht kann nur durch Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet; der Widerruf stellt beim Zuwendungsempfänger ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. zur Ausübung des Pauschalierungswahlrechts im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung >§ 40 Abs. 4 Satz 2

2.

Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung

2

Überholt durch BFH vom 15.06.2016 – VI R 54/15 (BStBl II S. 1010); das Wahlrecht kann nur durch Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet; der Widerruf stellt beim Zuwendungsempfänger ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

21

zur Ausübung des Pauschalierungswahlrechts im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung >§ 40 Abs. 4 Satz 2

III.

Bemessungsgrundlage

1.

Begriffsbestimmung

3

jetzt R 8.5 KStR 2022

4

zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung >§ 8 Abs. 4

41

jetzt § 8 Abs. 4

5

Rdnr. 9c geändert durch BMF vom 28.06.2018 (BStBl I S. 814)

6

Rdnr. 9e geändert durch BMF vom 28.06.2018 (BStBl I S. 814)

Soweit die Änderungen von Rdnr. 9e durch das BMF-Schreiben vom 28.06.2018 (BStBl I S. 814) dazu führen, dass auch Sachzuwendungen pauschal nach § 37b besteuert werden können, die zuvor nach Rdnr. 9e des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wären, kann der Stpfl. entscheiden, ob er die geänderte Fassung auch für vor dem 01.07.2018 verwirklichte Sachverhalte anwenden will >Rdnr. 38.

7

Diese Regelung ist trotz entgegenstehender Auffassung des BFH im Urteil vom 16.10.2013 – VI R 52/11 (BStBl II 2015 S. 455) weiter anzuwenden.

8

>Anhang 7

2.

Bewertung der Zuwendungen

9

bestätigt durch BFH vom 13.05.2020 – VI R 13/18 (BStBl II 2021 S. 395) für Aufwendungen eines Eventmanagers

151

Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 23.11.2023 – VI R 15/21, BStBl II 2024 S. 361).

3.

Wirkungen auf bestehende Regelungen

Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. hierzu BFH vom 16. Oktober 2013 – VI R 78/12 –, BStBl II 2015 S. 495) sowie steuerfreie Sachbezüge, z. B. auch nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, werden von § 37b Absatz 2 EStG nicht erfasst. Im Übrigen gilt Folgendes:

a)

Sachbezugsfreigrenze

10

ab 01.01.2022 50 €

11

bestätigt durch BFH vom 07.07.2020 – VI R 14/18 (BStBl II 2021 S. 232)

b)

Mahlzeiten aus besonderem Anlass

c)

Aufmerksamkeiten

4.

Zeitpunkt der Zuwendung

5.

Beträge nach § 37b Absatz 1 Satz 3 EStG

IV.

Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften

1.

Lohnsteuerpauschalierung mit Nettosteuersatz

2.

Arbeitnehmer verbundener Unternehmen

V.

Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden

1.

Zuwendung

12

An der Regelung der Rdnr. 25 wird auch nach der Entscheidung des BFH vom 30.03.2017 – IV R 13/14 (BStBl II S. 892) festgehalten.

2.

Pauschalsteuer

VI.

Steuerliche Behandlung beim Empfänger

VII.

Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer

1.

Entstehung der Steuer

2.

Unterrichtung des Empfängers der Zuwendung

3.

Aufzeichnungspflichten

4.

Örtliche Zuständigkeit

5.

Kirchensteuer

13

>Gleich lautende Erlasse bei Pauschalierung der Lohn‑ und Einkommensteuer vom 08.08.2016 (BStBl I S. 773), Anhang 21b

6.

Anrufungsauskunft

VIII.

Anwendungszeitpunkt

14

Rdnr. 38 ergänzt durch BMF vom 28.06.2018 (BStBl I S. 814)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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