Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

Anhang 22a LStH

Lohnsteuer-NachschauAnhang des Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut1. Allgemeines 2. Zweck der Lohnsteuer-Nachschau – bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, – zur Feststellung der Arbeitgeber‑ oder Arbeitnehmereigenschaft, – zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer, – bei Aufnahme eines neuen…

Amtlicher Wortlaut

1.

Allgemeines

2.

Zweck der Lohnsteuer-Nachschau

– bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,

– zur Feststellung der Arbeitgeber‑ oder Arbeitnehmereigenschaft,

– zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,

– bei Aufnahme eines neuen Betriebs,

– zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,

– zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,

– zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs (vgl. § 8 Absatz 1 und 2 SGB IV), ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,

– zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und

– zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.

– Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,

– die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und

– Beschäftigungen in Privathaushalten.

3.

Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau

4.

Mitwirkungspflicht

5.

Recht auf Datenzugriff

6.

Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung

– wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,

– wenn der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,

– wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder

– wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

7.

Auswertungsmöglichkeiten

8.

Rechtsfolgen

9.

Zwangsmittel

– das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden,

– Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere lohnsteuerlich relevante Urkunden vorzulegen oder

– Auskunft zu erteilen.

10.

Rechtsbehelf

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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