R 4.1 (2) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautBindungswirkung (2) ¹Für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids ist der zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid bindend (§ 184 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO). ²Nach § 184 Abs. 3 AO teilen deshalb die Finanzämter den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids den Gemeinden…
Amtlicher Wortlaut
Bindungswirkung
(2) ¹Für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids ist der zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid bindend (§ 184 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO). ²Nach § 184 Abs. 3 AO teilen deshalb die Finanzämter den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung obliegt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 GewStG – Hebeberechtigte Gemeinde
(1) ¹Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. ²Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt. (2) ¹Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. ²Der…
§ 4 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 GewStG
- R 4.1 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- H 4.1 (Betriebsstätte) GewStH – BetriebsstätteGewStH
- H 4.1 (Reisegewerbebetrieb) GewStH – ReisegewerbebetriebGewStH
- H 4.1 (Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit) GewStH – Verletzung der Vorschriften über die örtliche ZuständigkeitGewStH
- H 4.1 (Verwaltung der Gewerbesteuer) GewStH – Verwaltung der GewerbesteuerGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4 GewStG
- BFH, Urteil vom 03.12.2024, IV R 5/221. Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. 2. Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und…
- BFH, Beschluss vom 29.06.2015, III S 12/151. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf…
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche