Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 28.1 (Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten) GewStH

Mehrere GeschäftsleitungsbetriebsstättenHinweis der Finanzverwaltung zu § 28 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautWerden gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von an verschiedenen Orten ansässigen Personen ausgeübt, begründet dies mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten (BFH vom 05.11.2014 – BStBl II 2015 S. 601).

Amtlicher Wortlaut

Werden gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von an verschiedenen Orten ansässigen Personen ausgeübt, begründet dies mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten (BFH vom 05.11.2014 – BStBl II 2015 S. 601).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 28 GewStG – Allgemeines

(1) ¹Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. ²Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. (2) ¹Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen 1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten, 2. sich…

§ 28 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 28 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 28 GewStG

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