H 19.1 (Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen) GewStH
Amtlicher Wortlaut
BVerwG vom 22.5.1987 – BStBl II S. 698
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19 GewStG – Vorauszahlungen
(1) ¹Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. ²Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. ³Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist. (2) Jede Vorauszahlung…
§ 19 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 GewStG
- R 19.1 GewStR – VorauszahlungenGewStH
- R 19.2 GewStR – Anpassung und erstmalige Festsetzung der VorauszahlungenGewStH
- H 19.1 (Abweichendes Wirtschaftsjahr) GewStH – Abweichendes WirtschaftsjahrGewStH
- H 19.2 (Anpassung der Vorauszahlungen) GewStH – Anpassung der VorauszahlungenGewStH
- H 19.2 (Zerlegung) GewStH – ZerlegungGewStH
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