H 19.1 (Abweichendes Wirtschaftsjahr) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Die voraussichtliche Gewerbesteuer im EZ 02, in dem das Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 endet, beträgt 120.000 €. Die Vorauszahlungen sind zu entrichten am 15.08.2001, 15.11.2001, 15.02.2002 und 15.05.2002. Die mit je 30.000 € im abweichenden Wirtschaftsjahr…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Die voraussichtliche Gewerbesteuer im EZ 02, in dem das Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 endet, beträgt 120.000 €. Die Vorauszahlungen sind zu entrichten am 15.08.2001, 15.11.2001, 15.02.2002 und 15.05.2002. Die mit je 30.000 € im abweichenden Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 geleisteten Vorauszahlungen sind auf die endgültige Steuerschuld des EZ 02 anzurechnen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19 GewStG – Vorauszahlungen
(1) ¹Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. ²Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. ³Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist. (2) Jede Vorauszahlung…
§ 19 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 GewStG
- R 19.1 GewStR – VorauszahlungenGewStH
- R 19.2 GewStR – Anpassung und erstmalige Festsetzung der VorauszahlungenGewStH
- H 19.1 (Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen) GewStH – Höhe der zu entrichtenden VorauszahlungenGewStH
- H 19.2 (Anpassung der Vorauszahlungen) GewStH – Anpassung der VorauszahlungenGewStH
- H 19.2 (Zerlegung) GewStH – ZerlegungGewStH
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