Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 7i (Bindungswirkung der Bescheinigung) EStH

Bindungswirkung der BescheinigungHinweis der Finanzverwaltung zu § 7i EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Sind die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich den (nachträglichen) Herstellungskosten eines selbständigen, vom Baudenkmal getrennten Wirtschaftsguts (z. B. den Außenanlagen, dem Grund und Boden, einer getrennt vom Baudenkmal errichteten Tiefgarage) zuzurechnen, sind die…

Amtlicher Wortlaut

– Sind die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich den (nachträglichen) Herstellungskosten eines selbständigen, vom Baudenkmal getrennten Wirtschaftsguts (z. B. den Außenanlagen, dem Grund und Boden, einer getrennt vom Baudenkmal errichteten Tiefgarage) zuzurechnen, sind die Finanzbehörden nicht an die Bescheinigung gebunden (>BFH vom 15.10.1996 – IX R 47/92, BStBl II 1997 S. 176). Ob ein zusätzlich errichtetes Bauwerk einen Bestandteil des als Denkmal geschützten Gebäudes oder ein selbständiges neues Gebäude bildet, ist keine denkmalrechtliche, sondern eine steuerrechtliche Frage, die von den Finanzbehörden eigenständig zu prüfen ist (>BFH vom 14.01.2003 – IX R 72/00, BStBl II S. 916).

– Sind die bescheinigten Aufwendungen den nachträglichen Herstellungskosten des Baudenkmals zuzurechnen, sind die Finanzbehörden an die Bescheinigung auch dann gebunden, wenn diese unzutreffend ist. Das Remonstrationsrecht der Finanzbehörden (>R 7i Abs. 2 Satz 2) bleibt unberührt (>BFH vom 05.11.1996 – IX R 42/94, BStBl II 1997 S. 244).

– Die Bindungswirkung der Bescheinigung umfasst nicht die persönliche Abzugsberechtigung (>BFH vom 06.03.2001 – IX R 64/97, BStBl II S. 796).

– Die Voraussetzungen des § 7i sind nicht erfüllt, wenn die Bescheinigung keine Angaben zur Höhe der begünstigten Aufwendungen enthält (>BFH vom 11.06.2002 – IX R 79/97, BStBl II 2003 S. 578).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7i EStG – Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

(1) ¹Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 bis 5a im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. ²Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung…

§ 7i EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7i EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 7i EStG

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