Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 3a (Voraussetzungen) EStH

VoraussetzungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 3a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautFür die Auslegung der in § 3a Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 a. F. ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (BFH vom 09.08.2024 – X B 94/23, BStBl II 2025 S. 145). – Sanierungsabsicht Das Tatbestandsmerkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger…

Amtlicher Wortlaut

Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 a. F. ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (>BFH vom 09.08.2024 – X B 94/23, BStBl II 2025 S. 145).

– Sanierungsabsicht

Das Tatbestandsmerkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger hat eine eigenständige Relevanz. Damit wäre es unvereinbar, die Sanierungsabsicht stets bereits dann zu vermuten, wenn nur einer der Gläubiger auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet (>BFH vom 09.08.2024 – X B 94/23, BStBl II 2025 S. 145).

– Sanierungseignung

Wesentliche Indizien für die Sanierungseignung sind u. a., dass ein Sanierungskonzept vorliegt oder die Sanierung rückblickend erfolgreich abgeschlossen wurde (>BFH vom 09.08.2024 – X B 94/23, BStBl II 2025 S. 145).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3a EStG – Sanierungserträge

(1) ¹Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. ²Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben. ³Insbesondere ist der niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 angesetzt werden kann, im…

§ 3a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 3a EStG

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