Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 35b (Beginn des Begünstigungszeitraums) EStH

Beginn des BegünstigungszeitraumsHinweis der Finanzverwaltung zu § 35b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDer Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 ErbStG), also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers (BFH vom 28.11.2023 – X R 20/21, BStBl II 2024 S. 470).

Amtlicher Wortlaut

Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 ErbStG), also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers (>BFH vom 28.11.2023 – X R 20/21, BStBl II 2024 S. 470).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 35b EStG – Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

¹Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. ²Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer…

§ 35b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 35b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 35b EStG

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