Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 14 (Rückverpachtung) EStH

RückverpachtungHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEine Betriebsveräußerung liegt auch vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Betriebs veräußert und sogleich an den Veräußerer zurückverpachtet werden (BFH vom 28.03.1985 – IV R 88/81, BStBl II S. 508).

Amtlicher Wortlaut

Eine Betriebsveräußerung liegt auch vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Betriebs veräußert und sogleich an den Veräußerer zurückverpachtet werden (>BFH vom 28.03.1985 – IV R 88/81, BStBl II S. 508).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 EStG – Veräußerung des Betriebs

(1) ¹Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. ²§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird. (2) ¹Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung…

§ 14 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 14 EStG

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