H 10f (Objektverbrauch) EStH
Aus dem amtlichen WortlautDie Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur bei einem Gebäude bedeutet, dass der Stpfl. von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein einziges selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann (BFH vom 24.05.2023 – X R 22/20, BStBl II S. 866).
Amtlicher Wortlaut
Die Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur bei einem Gebäude bedeutet, dass der Stpfl. von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein einziges selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann (>BFH vom 24.05.2023 – X R 22/20, BStBl II S. 866).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10f EStG – Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) ¹Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. ²Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. ³Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat…
§ 10f EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10f EStG
- R 10f EStR – Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen EntwicklungsbereichenEStH
- H 10f (Bescheinigungsbehörde für Baudenkmale) EStH – Bescheinigungsbehörde für BaudenkmaleEStH
- H 10f (Bescheinigungsrichtlinien) EStH – BescheinigungsrichtlinienEStH
- H 10f (Flutkatastrophe vom Juli 2021) EStH – Flutkatastrophe vom Juli 2021EStH
- H 10f (Nichtvorliegen der Bescheinigung) EStH – Nichtvorliegen der BescheinigungEStH
- H 10f (Zuschüsse) EStH – ZuschüsseEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10f EStG
6 von 16 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 25.03.2026, X R 23/24Verstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen hatte, vor Ablauf des…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, X R 22/201. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur…
- BFH, Urteil vom 26.04.2023, X R 4/21Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen…
- BFH, Urteil vom 10.10.2017, X R 6/161. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen . 2. Die Bindungswirkung…
- BFH, Urteil vom 06.12.2016, IX R 17/151. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Eine im Grundlagenbescheid enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass die…
- BFH, Urteil vom 22.10.2014, X R 15/131. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche