Anhang 6 I EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Nachträgliche Anschaffungskosten 1. offene oder verdeckte Einlagen, 2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und 3. Ausfälle von…
Amtlicher Wortlaut
I.
Nachträgliche Anschaffungskosten
1. offene oder verdeckte Einlagen,
2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
1.
Offene oder verdeckte Einlagen (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 EStG)
2.
Darlehensverluste (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG)
3.
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung (§ 17 Absatz 2a Satz 4 EStG)
4.
Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten
Im Einzelnen sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
a)
Hingabe des Darlehens in der Krise (Krisendarlehen)
b)
Krisenbestimmtes Darlehen
c)
Finanzplandarlehen
d)
Stehen gelassenes Darlehen
171
bestätigt durch BFH vom 18.07.2023 – IX R 21/21 (BStBl II 2024 S. 169)
Beispiel 1:
A hält einen Geschäftsanteil in Höhe von 100 % des Stammkapitals an der A-GmbH. Im Jahr 01 gewährte A der A-GmbH ein fremdüblich vereinbartes Darlehen in Höhe 100.000 Euro. Im Jahr 04 gerät die A-GmbH in die Krise. A lässt das Darlehen stehen. Das Darlehen ist bei Kriseneintritt nur noch zu 50 % (50.000 Euro) werthaltig. Im Jahr 05 wird die A-GmbH insolvenzfrei liquidiert. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgt nicht.
Mit dem Stehenlassen des Darlehens in der Krise wird das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst. Der zum Eintritt der Krise (Stehenlassen des Darlehens) nicht mehr werthaltige Teil der Forderung (50.000 Euro) kann im Verlustzeitpunkt (Veranlagungszeitraum 05) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter den dortigen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Der zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise noch werthaltige Teil der Forderung (50.000 Euro) ist im Veranlagungszeitraum der Liquidation (Veranlagungszeitraum 05) als Darlehensverlust als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG berücksichtigungsfähig.
Beispiel 2:
A hält einen Geschäftsanteil in Höhe von 100 % des Stammkapitals an der A-GmbH. Im Jahr 01 gewährte A der A-GmbH ein fremdüblich vereinbartes Darlehen in Höhe von 100.000 Euro. Im Jahr 04 gerät die A-GmbH in die Krise. A lässt das Darlehen stehen. Das Darlehen ist bei Kriseneintritt nur noch zu 50 % (50.000 Euro) werthaltig. Im Jahr 05 verzichtet A auf die Darlehensforderung. Zu diesem Zeitpunkt ist die Darlehensforderung nur noch zu 20 % (20.000 Euro) werthaltig. Im Jahr 07 veräußert A seinen Geschäftsanteil.
Mit dem Stehenlassen des Darlehens in der Krise wird das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst. Der zum Eintritt der Krise (Stehenlassen des Darlehens) nicht werthaltige Teil der Forderung (50.000 Euro) kann im Verzichtszeitpunkt (Veranlagungszeitraum 05) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter den dortigen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Der im Zeitpunkt des Verzichtes noch werthaltige Teil (20.000 Euro) ist im Zeitpunkt der Veräußerung (Veranlagungszeitraum 07) nach § 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 EStG als verdeckte Einlage und damit als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Der zum Verzichtszeitpunkt nicht mehr werthaltige Teil der Forderung (30.000 Euro) ist im Veranlagungszeitraum 07 als Darlehensverlust als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen.
e)
Veräußerung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens
II.
Bürgschaftsregressforderung und vergleichbare Forderung
III.
Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
1.
Einkunftserzielungsabsicht
2.
Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung
a)
Ausfall der Darlehensforderung
b)
Verzicht auf die Darlehensforderung
c)
Begrenzung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 EStG i. V. m. § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 EStG
aa)
Darlehensgewährung vor dem 1. Januar 2009
bb)
Darlehensgewährung nach dem 31. Dezember 2008
aaa)
Beteiligung unter 10 %
bbb)
Beteiligung des Anteilseigners mindestens 10 % oder Darlehensvergabe durch eine einem solchen Anteilseigner nahe stehende Person bei Darlehensgewährung vor dem 1. Januar 2021
ccc)
Beteiligung des Anteilseigners mindestens 10 % oder Darlehensvergabe durch eine einem solchen Anteilseigner nahe stehende Person bei Darlehensgewährung nach dem 31. Dezember 2020
IV.
Anwendungsregelung (Abschnitt I und II)
1.
Veräußerung i. S. d. § 17 EStG ab 1. August 2019
2.
Veräußerung i. S. d. § 17 EStG bis 31. Juli 2019
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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