Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R B 203 ErbStR

KapitalisierungsfaktorRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 203 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen Wortlaut¹Der nur für das vereinfachte Ertragswertverfahren geltende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75 (§ 203 Absatz 1 BewG). ²Der Kapitalisierungsfaktor ist nur im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. ³Er gilt nicht, wenn der gemeine Wert unter Berücksichtigung der…

Amtlicher Wortlaut

¹Der nur für das vereinfachte Ertragswertverfahren geltende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75 (§ 203 Absatz 1 BewG). ²Der Kapitalisierungsfaktor ist nur im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. ³Er gilt nicht, wenn der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten in einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wird.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 203 BewG – Kapitalisierungsfaktor

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

§ 203 BewG im Volltext →

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