Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 201 (Jahresertrag bei Rumpfwirtschaftsjahr) ErbStH

Jahresertrag bei RumpfwirtschaftsjahrHinweis der Finanzverwaltung zu § 201 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Bewertungsstichtag | 16.9.03 Gründungsdatum | 1.5.00 Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Der Ermittlungszeitraum umfasst die Wirtschaftsjahre 01, 02 und 03. Eine Berücksichtigung des Rumpfwirtschaftsjahrs (1.5.00 bis 31.12.00) erfolgt nicht.

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Bewertungsstichtag | 16.9.03

Gründungsdatum | 1.5.00

Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr

Der Ermittlungszeitraum umfasst die Wirtschaftsjahre 01, 02 und 03. Eine Berücksichtigung des Rumpfwirtschaftsjahrs (1.5.00 bis 31.12.00) erfolgt nicht.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 201 BewG – Ermittlung des Jahresertrags

(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die…

§ 201 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 201 BewG

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