Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H (Umstände nach dem Besteuerungszeitpunkt) ErbStH

Umstände nach dem BesteuerungszeitpunktHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

BFH vom 9.9. 1960 III 277/57 U, BStBl 1961 III S. 18

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 BewG – Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten. (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder…

§ 13 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 13 BewG

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