Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13a.8 (2) (Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen) ErbStH

Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Die natürliche Person A betreibt ein Gewerbe in Form eines Einzelunternehmens. Im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens befinden sich 100 % der Anteile an der A-GmbH. Die A-GmbH hält 30 % der Anteile an der B-GmbH. Zusätzlich ist die A-GmbH zu 10 % an der C-OHG…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Die natürliche Person A betreibt ein Gewerbe in Form eines Einzelunternehmens. Im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens befinden sich 100 % der Anteile an der A-GmbH. Die A-GmbH hält 30 % der Anteile an der B-GmbH. Zusätzlich ist die A-GmbH zu 10 % an der C-OHG beteiligt.

Die Lohnsummen betragen im Einzelunternehmen und in der A-GmbH jeweils 0 EUR, in der B-GmbH 200 000 EUR und in der C-OHG 300 000 EUR.

A überträgt sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf S.

Die Betriebsfinanzämter stellen folgende Ausgangslohnsummen fest:

B-GmbH | 200 000 EUR

C-OHG | 300 000 EUR

A-GmbH | 90 000 EUR

(= 200 000 EUR x 30 % + 300 000 EUR x 10 %),

A-Einzelunternehmen | 90 000 EUR

(= 90 000 EUR x 100 %)

Die Mindestlohnsumme beträgt demnach 360 000 EUR

(= 90 000 EUR x 400 %).

Sechs Monate nach der Übertragung bringt S das Einzelunternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine neu geschaffene Holding (H-GmbH) ein. Mitgesellschafter T bringt seine 40 %-Beteiligung an der D-KG ein. Nach der Einbringung ist S an der H-GmbH entsprechend dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte zu 20 % beteiligt.

Die jährliche Lohnsumme beträgt:

A-GmbH | 0 EUR

B-GmbH | 50 000 EUR

C-OHG | 100 000 EUR

D-KG | 500 000 EUR

H-GmbH | 0 EUR

Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass die jährlichen Lohnsummen gleichmäßig während des Lohnsummenzeitraums anfallen.

Lösung:

Die Lohnsumme der D-KG ist anzusetzen, da die Beteiligung an der H-GmbH an die Stelle des Einzelunternehmens getreten ist. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:

B-GmbH | 50 000 EUR x 5 = | 250 000 EUR

C-OHG | 100 000 EUR x 5 = | 500 000 EUR

D-KG | 500 000 EUR x 5 = | 2 500 000 EUR

Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.

Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:

B-GmbH | 250 000 EUR

C-OHG | 500 000 EUR

D-KG | 2 500 000 EUR

A-GmbH | 125 000 EUR

= 250 000 EUR x 30 % + 500 000 EUR x 10 %

H-GmbH | 202 500 EUR

Es ist ohne Bedeutung, dass S an der H-GmbH nicht zu mehr als 25 % beteiligt ist, weil die nach § 13a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze sich nicht auf unmittelbar von natürlichen Personen gehaltene Beteiligungen bezieht und die H-GmbH an die Stelle des Einzelunternehmens getreten ist. In Bezug auf die A-GmbH (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 112 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 100 % In Bezug auf die D-KG (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 900 000 EUR = 2 500 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 40 % Aufgrund der Umstrukturierung erfolgt eine Begrenzung der Lohnsumme auf den Umfang der Beteiligungsquote des S an der H-GmbH in Höhe von 20 %. = (112 500 EUR + 900 000 EUR) x 20 %

A-Einzelunternehmen | 12 500 EUR

In Bezug auf die A-GmbH (bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre) 12 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 100 %

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 215 000 EUR (12 500 EUR für A-Einzelunternehmen + 202 500 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.

Abwandlung:

Die jährliche Lohnsumme beträgt:

A-GmbH | 0 EUR

B-GmbH | 200 000 EUR

C-OHG | 300 000 EUR

D-KG | 0 EUR

H-GmbH | 0 EUR

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:

B-GmbH | 200 000 EUR x 5 = | 1 000 000 EUR

C-OHG | 300 000 EUR x 5 = | 1 500 000 EUR

D-KG | 0 EUR x 5 = | 0 EUR

Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.

Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:

B-GmbH | 1 000 000 EUR

C-OHG | 1 500 000 EUR

D-KG | 0 EUR

A-GmbH | 450 000 EUR

= 1 000 000 EUR x 30 % + 1 500 000 EUR x 10 %

H-GmbH | 81 000 EUR

In Bezug auf die A-GmbH (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 405 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 100% In Bezug auf die D-KG (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 0 EUR = 0 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 40 % = (405 000 EUR + 0 EUR) x 20 %)

A-Einzelunternehmen | 45 000 EUR

In Bezug auf die A-GmbH (bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre) 45 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 100 %

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 126 000 EUR (45 000 EUR für A-Einzelunternehmen + 81 000 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…

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