Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13a.7 (3) (Ermittlung der Ausgangslohnsumme) ErbStH

Ermittlung der AusgangslohnsummeHinweis der Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1.1.03 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1.1.03 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft der vergangenen 5 Wirtschaftsjahre beträgt 1 000 000 EUR.

Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt

((1 000 000 EUR x 2/5) x 30 % =) 120 000 EUR.

Beispiel 2:

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 00 bis 04 ergaben sich folgende Lohnsummen und Beteiligungshöhen:

00 | 500 000 EUR | 40 %

01 | 600 000 EUR | 20 %

02 | 450 000 EUR | 10 %

03 | 500 000 EUR | 30 %

04 | 550 000 EUR | 30 %

Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft beträgt 520 000 EUR. Der Anteil daran beträgt

1 Jahr x 40 % + 1 Jahr x 20 % + 1 Jahr x 10 % + 2 Jahre x 30 %

= 26 %

5 Jahre

Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt

(520 000 EUR x 26 % =) 135 200 EUR.

Beispiel 3:

Zum Betriebsvermögen der A und B OHG gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft:

– im Gesamthandsvermögen 10 %

– im Sonderbetriebsvermögen des A 5 %

– im Sonderbetriebsvermögen des B 15 %.

A überträgt seine Beteiligung einschließlich des Sonderbetriebsvermögens auf seinen Sohn S.

Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft sind zu addieren. Danach beträgt die gesamte Beteiligung der OHG und ihrer Gesellschafter mehr als 25 %. Die Lohnsumme der Kapitalgesellschaft ist in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme zu 30 % einzubeziehen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…

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