Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13a.6 (Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Mindestlohnsumme) ErbStH

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der MindestlohnsummeHinweis der Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: E ist verstorben und wurde von A als Alleinerben beerbt. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehören 100 % der Anteile an der A-GmbH, 50 % der Anteile an der B-GmbH und 100 % der Anteile an der C-GmbH: Gesellschaft | Anzahl der…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

E ist verstorben und wurde von A als Alleinerben beerbt. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehören 100 % der Anteile an der A-GmbH, 50 % der Anteile an der B-GmbH und 100 % der Anteile an der C-GmbH:

Gesellschaft | Anzahl der Beschäftigten | Ausgangslohnsumme

A-GmbH | 9 | 200 000 EUR

B-GmbH | 10 | 350 000 EUR

C-GmbH | 4 | 80 000 EUR

Die B-GmbH hält wiederum 100 % der Anteile an der D-GmbH. Die D-GmbH hat 6 Beschäftigte und eine Ausgangslohnsumme von 150 000 EUR.

Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten:

Gesellschaft | festzustellende Anzahl der Beschäftigten | festzustellende Ausgangslohnsumme

A-GmbH | 9 | 200 000 EUR

B-GmbH | 16 (B-GmbH 10 + D-GmbH 6) | 500 000 EUR (B-GmbH 350 000 EUR + D-GmbH 150 000 EUR)

D-GmbH | 6 | 150 000 EUR

Hinsichtlich der B-GmbH ist die Anzahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme bezogen auf das gesamte Unternehmen festzustellen, auch wenn der Anteil des E nur 50 % beträgt.

Für die selbständige wirtschaftliche Einheit „Anteil C-GmbH“ ist keine Ausgangslohnsumme und keine Anzahl der Beschäftigten festzustellen, da die Gesellschaft insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

Ermittlung der Mindestlohnsumme:

Gesellschaft | festgestellte Ausgangslohnsumme | jeweiliger Prozentsatz für Mindestlohnsumme | Mindestlohnsumme

A-GmbH | 200 000 EUR | 250 Prozent | 500 000 EUR

B-GmbH | 500 000 EUR | 400 Prozent | 2 000 000 EUR

C-GmbH | - | - | -

Summe der Mindestlohnsumme | 2 500 000 EUR

Beispiel 2:

E ist verstorben und wurde von A als Alleinerben beerbt. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehören jeweils 100 % der Anteile an folgenden Gesellschaften:

Gesellschaft | Anzahl der Beschäftigten | Ausgangslohnsumme

A-GmbH | 9 | 200 000 EUR

B-GmbH | 12 | 350 000 EUR

Die B-GmbH hält wiederum 100 % der Anteile an der D-GmbH. Die D-GmbH hat 4 Beschäftigte und eine Ausgangslohnsumme von 150 000 EUR.

Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten:

Gesellschaft | festzustellende Anzahl der Beschäftigten | festzustellende Ausgangslohnsumme

A-GmbH | 9 | 200 000 EUR

B-GmbH | 16 (B-GmbH 12 + D-GmbH 4) | 500 000 EUR (B-GmbH 350 000 EUR + D-GmbH 150 000 EUR)

D-GmbH | 4 | 150 000 EUR

Obwohl die D-GmbH selbst nicht mehr als fünf Beschäftigte hat, ist die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten festzustellen, da diese Angaben für die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten bei der B-GmbH von Bedeutung sind (> R E 13a.10 Absatz 3).

Ermittlung der Mindestlohnsumme:

Gesellschaft | festgestellte Ausgangslohnsumme | jeweiliger Prozentsatz für Mindestlohnsumme | Mindestlohnsumme

A-GmbH | 200 000 EUR | 250 Prozent | 500 000 EUR

B-GmbH | 500 000 EUR | 400 Prozent | 2 000 000 EUR

Summe der Mindestlohnsumme | 2 500 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…

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