H E 13a.11 (Schuldenkürzung bei Nachlassteilung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Anteilswert von 10 000 000 EUR, der nur aus begünstigtem Vermögen besteht, und ein Bankguthaben von…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Anteilswert von 10 000 000 EUR, der nur aus begünstigtem Vermögen besteht, und ein Bankguthaben von 10 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit den Anteilen stehen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1 000 000 EUR.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte der Anteile gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 5 000 000 EUR. Die Schuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.
Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwert der Anteile | 10 000 000 EUR
Bankguthaben | + 10 000 000 EUR
Vermögensanfall | 20 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 1 000 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses | 18 989 700 EUR
Davon Erbanteil je 1/2 | 9 494 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG Steuerwert der Anteile (begünstigt) | 5 000 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung in Höhe von 5 000 000 EUR | + 5 000 000 EUR
Steuerbegünstigt | 10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 8 500 000 EUR | 8 500 000 EUR
Verbleiben | 1 500 000 EUR
Abzugsbetrag | + 0 EUR
Verschonung insgesamt | 8 500 000 EUR
Berechnung des Abzugsbetrags | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15%) | 1 500 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschieds- betrag | 1 350 000 EUR
Davon 50 % | ./. 675 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
Schuld (1/2 entsprechend Erbteil) | 500 000 EUR
Davon abzugsfähig Wert begünstigte Anteile nach Anwendung § 13a ErbStG
5 000 000 EUR - 8 500 000 EUR = 0 EUR
Wert der begünstigten Anteile nach Anwendung des § 13a ErbStG
Wert der begünstigten Anteile
= 0 EUR : 5 000 000 EUR = 0,00 %
500 000 EUR x 0,00 % | ./. 0 EUR
Nicht abzugsfähig | 500 000 EUR
Erbanteil T | 9 494 850 EUR
Steuerbefreiung § 13a ErbStG | ./. 8 500 000 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + 500 000 EUR
Bereicherung der T | 1 494 850 EUR
Erbanteil S | 9 494 850 EUR
Steuerbefreiung § 13a ErbStG | ./. 0 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + 0 EUR
Bereicherung des S | 9 494 850 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…
§ 13a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13a ErbStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13a.1 ErbStR – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften - AllgemeinesErbStH
- R E 13a.2 ErbStR – Schwellenwert von 26 Millionen EURErbStH
- R E 13a.3 ErbStR – Gleitender AbzugsbetragErbStH
- R E 13a.4 ErbStR – Lohnsummenregelung - AllgemeinesErbStH
- R E 13a.6 ErbStR – Lohnsumme bei mehreren wirtschaftlichen EinheitenErbStH
- R E 13a.7 (1) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (2) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (3) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (4) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (5) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (6) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (7) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (9) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.8 ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (3) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (4) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (5) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.9 ErbStR – Verstoß gegen die LohnsummenregelungErbStH
- R E 13a.10 ErbStR – Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.11 ErbStR – Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer NachlassteilungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13a ErbStG
6 von 72 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, II R 34/22Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 44/211. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche