Anhang 50 AEAO
Aus dem amtlichen WortlautDie Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang…
Amtlicher Wortlaut
Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2022, BGBl I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Anwendungsregelung
II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen
1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
– für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
– für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
– für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat
verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO -). Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen (vgl. Rn. 2 und 3).
– für den Besteuerungszeitraum 2020:
unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 1. November 2021
(soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2. November 2021),
– für den Besteuerungszeitraum 2021:
der 31. Oktober 2022
(soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1. November 2022),
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Oktober 2023 und
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. September 2024
(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 EGAO).
– für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“,
– für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ und
– für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“
(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 4 EGAO).
Beispiel:
Endet das Wirtschaftsjahr mit Ablauf des 30. Juni (vgl. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG), tritt demzufolge an die Stelle des 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, das auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt
– für den Besteuerungszeitraum 2020:
unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Mai 2022,
– für den Besteuerungszeitraum 2021:
unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Mai 2023,
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. April 2024 und
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
der 28. Februar 2025.
2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
– für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate,
– für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,
– für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und
– für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate
verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen (vgl. Rn. 9 und 10).
– für den Besteuerungszeitraum 2020:
der 31. August 2022,
– für den Besteuerungszeitraum 2021:
der 31. August 2023,
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
der 31. Juli 2024,
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Juni 2025 und
– für den Besteuerungszeitraum 2024:
der 30. April 2026
(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO).
– für den Besteuerungszeitraum 2020:
der 31. Januar 2023,
– für den Besteuerungszeitraum 2021:
der 31. Januar 2024,
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
der 31. Dezember 2024,
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
der 31. Oktober 2025 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist, unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 3. November 2025) und
– für den Besteuerungszeitraum 2024:
der 30. September 2026
(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 2 EGAO).
III. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
Beispiel:
Die Frist zur Abgabe einer durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 (ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) endet nach § 149 Absatz 3 AO grundsätzlich mit Ablauf des 29. Februar 2024. Für den Besteuerungszeitraum 2022 wurde die Abgabefrist gesetzlich um fünf Monate verlängert und endet daher erst mit Ablauf des 31. Juli 2024 (vgl. Rn. 12).
Nach § 149 Absatz 4 Satz 1 (oder Satz 3) AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO darf das Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2022 noch für nach dem 29. Februar 2024, aber vor dem 31. Juli 2024 liegende Zeitpunkte vorzeitig anfordern.
Beispiel:
Die Frist zur Abgabe einer durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Einkommensteuererklärung eines Land- und Forstwirtes mit abweichendem Wirtschaftsjahr für den Besteuerungszeitraum 2022 endet nach § 149 Absatz 3 AO grundsätzlich mit Ablauf des 31. Juli 2024. Für den Besteuerungszeitraum 2022 wurde die Abgabefrist gesetzlich um fünf Monate verlängert und endet daher erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 (vgl. Rn. 13).
Nach § 149 Absatz 4 Satz 1 (oder Satz 3) AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 2 EGAO darf das Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2022 noch für nach dem 31. Juli 2024, aber vor dem 31. Dezember 2024 liegende Zeitpunkte vorzeitig anfordern.
IV. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
– innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder innerhalb von 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (§ 152 Absatz 2 Nummer 1 AO) oder
– innerhalb von 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder innerhalb von 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (§ 152 Absatz 2 Nummer 2 AO) in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO
übermittelt, kann das Finanzamt nach § 152 Absatz 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung).
– für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021:
nicht innerhalb von 20 Monaten,
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
nicht innerhalb von 19 Monaten,
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
nicht innerhalb von 17 Monaten und
– für den Besteuerungszeitraum 2024:
nicht innerhalb von 16 Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wird (gebundene Entscheidung nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 EGAO).
– für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021:
nicht innerhalb von 25 Monaten,
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
nicht innerhalb von 24 Monaten,
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
nicht innerhalb von 22 Monaten und
– für den Besteuerungszeitraum 2024:
nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wird (§ 152 Absatz 2 Nummer 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 6 EGAO).
– die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
– die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
– die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.
V. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
– für den Besteuerungszeitraum 2020:
am 1. Oktober 2022,
– für den Besteuerungszeitraum 2021:
am 1. Oktober 2023,
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
am 1. September 2024,
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
am 1. Juli 2025 und
– für den Besteuerungszeitraum 2024:
am 1. Juni 2026
(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 7 EGAO).
– für den Besteuerungszeitraum 2020:
am 1. Juni 2023,
– für den Besteuerungszeitraum 2021:
am 1. Juni 2024,
– für den Besteuerungszeitraum 2022:
am 1. Mai 2025,
– für den Besteuerungszeitraum 2023:
am 1. März 2026 und
– für den Besteuerungszeitraum 2024:
am 1. Februar 2027
(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 8 EGAO).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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