Anhang 48 AEAO
Aus dem amtlichen WortlautUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Folgendes: 1. Ziele und Arbeitsweise 1.1 Aufklärung von…
Amtlicher Wortlaut
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Folgendes:
1.
Ziele und Arbeitsweise
1.1
Aufklärung von Auslandsbeziehungen
Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu.
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 88a Abgabenordnung [AO] in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Finanzverwaltungsgesetz [FVG]). Hierzu erfasst der Arbeitsbereich „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)“ alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können.
In diesem Rahmen sammelt die IZA Informationen und erteilt Auskünfte insbesondere über:
– Ausländische Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch ausländische Personengesellschaften sowie ausländische Briefkastengesellschaften [Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften]);
– die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basis- oder Briefkastengesellschaften;
– Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten zum Ausland;
– Beziehungen von im Ausland ansässigen Rechtssubjekten zum Inland.
Sie unterstützt im Übrigen durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.
1.2
Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit
Das BZSt
a) sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO über ausländische Betriebe, ausländische Betriebsstätten sowie ausländische Beteiligungen und Mitteilungen nach § 138b AO über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften aus (siehe auch BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, IV B 5 - S 1300/07/10087, IV A 3 - S 0303/17/10001, DOK: 2018/0071347, BStBl 2018 I S. 289, geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018, IV B 5 - S 1300/07/10087, DOK: 2018/0545619, BStBl 2018 I S. 815 und vom 21. Mai 2019, IV B 5 - S 1300/07/10087, DOK: 2019/0389667, BStBl 2019 I S. 473)
b) bestimmt nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind (z. B. beschränkt Steuerpflichtige und Personen im Sinne des § 2 Außensteuergesetz [AStG]), das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen.
Entsprechendes gilt auch für
– die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind (Nr. 6 des Anwendungserlasses zu § 18 AO) und
– die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG (Tz. 18.2 des BMF-Anwendungsschreibens zum AStG vom 14. Mai 2004, IV B 4 - S 1340 - 11/04, BStBl I, Sondernummer I/2004).
1.3
Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen
Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BZSt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) zusammen. Die Anschrift lautet:
Bundeszentralamt für Steuern Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) 53221 Bonn
Telefon: 0228 406-0 (Zentrale) Telefax: 0228 406-4187 (IZA) E-Mail: iza@bzst.bund.de
2.
Informationsangebot
2.1
Erteilung von Auskünften
Die IZA erteilt Auskünfte
a) auf Anfrage
Anfragen sollen als Schriftstück postalisch (Vordruck BZSt-1, Anlage 1) - jeweils zu jedem ausländischen Rechtssubjekt gesondert - gestellt werden. Soweit die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 3 AO erfüllt werden können (geeignete Verschlüsselung) sollen Anfragen elektronisch erfolgen.
Eine Anfrage sollte stets folgende Angaben/Unterlagen enthalten:
– Genaue Bezeichnung des angefragten ausländischen Rechtssubjekts mit Anschrift,
– Benennung des Inländers mit Anschrift (Beziehungspartner),
– Kopien von Dokumenten zu den angefragten Rechtssubjekten - möglichst mit Originalbriefkopf (z. B. Rechnungen, Verträge, Angebote, Schreiben, etc.),
– kurze Schilderung des Sachverhaltes,
– Angaben zur Größenordnung, die die mutmaßliche Bedeutung erkennen lassen,
– Hinweis, ob eine kurze Datenbankrecherche ausreicht, eine Internetrecherche oder eine Wirtschaftsauskunft benötigt wird und ob eine ausführliche Kommentierung/Bewertung gewünscht oder entbehrlich ist, und
– bei Eilbedürftigkeit Hinweis mit Angabe der Gründe.
Anfragen sollen in der Regel nur gestellt werden, wenn
– der Steuerpflichtige seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Absatz 2 AO nicht oder in nicht hinreichendem Maße nachgekommen ist,
– eine steuerliche Auswirkung von mehr als 5.000 EUR und/oder
– in Bezug auf ein und dasselbe ausländische Rechtssubjekt Betriebsausgabenabzüge bei mehreren inländischen Steuerpflichtigen von insgesamt mehr als 10.000 EUR zu vermuten und/oder
– Dauersachverhalte (z. B. Arbeitnehmerverleih/Werkvertrag, Neuaufnahme von ausländischen Rechtssubjekten, Beteiligungen, Immobilienerwerbe und Ähnliches) gegeben oder zu erwarten sind.
Soweit diese Kriterien erfüllt sind, sollten Anfragen immer gestellt werden, wenn die anzufragenden Rechtssubjekte ihren Sitz in einem Niedrigsteuergebiet haben.
b) unaufgefordert
– als Rücklauf zu den ihr übersandten Informationen,
– aus der Auswertung der bei ihr zusammenfließenden Informationen.
c) elektronisch (ständig)
Die ISI (Informations-System der IZA) -Datenbank enthält alle gesammelten Informationen und Arbeitsergebnisse der IZA, siehe hierzu auch unter Tz. 4. „Löschung von Informationen“. Die Zugriffsrechte auf die ISI-Datenbank sind über den IT-Administrator der örtlichen Finanzbehörde erhältlich.
2.2
Inhalt der Auskünfte
Auskünfte werden erteilt über Rechtssubjekte im Ausland. Diese belaufen sich, nicht abschließend aufgezählt, auf folgende Informationen:
– Informationen z. B. über die Qualifizierung von ausländischen Gesellschaften als Briefkastengesellschaften, ggf. mit entsprechenden Hinweisen zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts, wobei die Einschätzung der IZA durch Unterlagen belegt wird; Überprüfung der von dem Steuerpflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises vorgelegten Unterlagen;
– Informationen über andere bekannt gewordene inländische Beziehungen des angefragten ausländischen Rechtssubjekts;
– Informationen über bekannt gewordene Beziehungen des inländischen Beziehungspartners zu anderen ausländischen Rechtssubjekten;
– allgemeine steuerlich beachtliche Situationen im Ausland, wie steuerliche Verhältnisse, steuerrelevante handels-, gesellschafts- und registerrechtliche Gegebenheiten oder wirtschaftliche Verhältnisse im Ausland.
Die Versendung der Antwortschreiben erfolgt postalisch. Soweit die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 3 AO erfüllt werden können (geeignete Verschlüsselung) soll der Versand elektronisch erfolgen.
Die erteilten Auskünfte sind durch die anfragende Finanzbehörde vor Verwendung im Besteuerungsverfahren zu prüfen.
2.3
Zeitliche Abwicklung von Auskünften
Die IZA bemüht sich um zeitgerechte Bearbeitung der Anfragen. Soweit dies nicht innerhalb von drei Monaten möglich ist, wird ein Zwischenbescheid erteilt.
2.4
Beschaffung von Informationen
Soweit bei Anfragen nicht schon auf vorhandene Informationen zurückgegriffen werden kann, bemüht sich die IZA um die Beschaffung geeigneter Unterlagen bei dritten Stellen im In- und Ausland.
2.5
Kosten
Die IZA berechnet der anfragenden Stelle im Allgemeinen keine Kosten. Besteht eine Kostentragungspflicht Dritter (z. B. im Steuerstrafverfahren), so teilt die IZA die Höhe der Kosten mit und fragt an, ob sie von der anfragenden Stelle übernommen werden.
3.
Versorgung mit Informationen
3.1
Wechselseitiger Informationsfluss
Die IZA kann nur dann umfassende Informationen anbieten, wenn sie von den Finanzbehörden des Bundes und der Länder laufend und vollständig über sachdienliche Beobachtungen und Feststellungen unterrichtet wird. Auch Änderungen der gemeldeten außensteuerlichen Beziehungen sind der IZA mitzuteilen.
3.2
Aufgaben der Finanzämter
Insbesondere sind mit Vordruck BZSt-1 (Anlage 1) mitzuteilen von den
a) Veranlagungsstellen:
– Auslandssachverhalte, die nach § 138 Absatz 2 AO meldepflichtig sind (im Allgemeinen durch Weiterleitung einer Durchschrift des Vordrucks BZSt-2),
– Auslandssachverhalte, die nach § 138b AO meldepflichtig sind (im Allgemeinen durch Weiterleitung einer Durchschrift des Vordrucks „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“),
– juristische Personen mit Sitz in Niedrigsteuergebieten, die als beschränkt Steuerpflichtige aufgenommen werden sollen,
– Gesellschaftsbeziehungen zwischen Steuerinländern (auch juristische Personen) und Rechtssubjekten in Niedrigsteuergebieten,
– Beteiligungen von ausländischen Rechtssubjekten an inländischen Gesellschaften,
– auffällige Rechtsbeziehungen mit Auslandsbezug,
– Ergebnisse von Rechtshilfeersuchen zu ausländischen Rechtssubjekten in Niedrigsteuergebieten, die nicht über das BZSt abgewickelt wurden,
– ausländische Familienstiftungen und deren Begünstigte beziehungsweise Anfallsberechtigte.
b) Steuerfahndungs- und Außenprüfungsstellen:
– Auslandssachverhalte, insbesondere in Verbindung mit Rechtssubjekten in Niedrigsteuergebieten es genügt die Übersendung von entsprechenden Berichtsauszügen
c) Umsatzsteuerstellen:
– Rechtssubjekte mit Sitz in Niedrigsteuergebieten, die umsatzsteuerlich geführt werden sollen.
d) Grunderwerbsteuerstellen:
– Rechtssubjekte mit Sitz in Niedrigsteuergebieten, die im Inland Grundstücke erwerben oder veräußern.
3.3
Rückmeldungen
Die aufgrund der gegebenen Auskünfte getroffenen weiteren Feststellungen und Entscheidungen sind der IZA von den anfragenden Finanzbehörden auf dem Vordruck BZSt-3 (Anlage 2) unter Angabe der steuerlichen Auswirkungen mitzuteilen. Die von den Feststellungen der IZA abweichenden Nachweise der Steuerpflichtigen sind der Rückmeldung auch dann in Kopie beizufügen, wenn die Auskunft der IZA zu keiner steuerlichen Änderung führte.
4.
Löschung von Informationen
Die in der ISI-Datenbank (Tz. 2.1.c) eingepflegten Daten sind grundsätzlich 15 Jahre nach dem Datum der Anfrage (Beziehungsdatum) durch das BZSt zu löschen. Dies gilt auch für Beziehungsketten. Eine neue Information zu einer Beziehungskette begründet ein neues Beziehungsdatum mit der Folge, dass die Daten weitere 15 Jahre nicht gelöscht werden.
Daten, die aus der Vorgängerdatenbank ISAB (Internationale steuerliche Auslandsbeziehungen) im Jahr 2000 in die ISI-Datenbank übernommen wurden, wurden zum 1. Januar 2015 durch das BZSt gelöscht, es sei denn, ein aktuelles Beziehungsdatum stand dem entgegen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom BMF-Schreibens vom 6. Februar 2012, IV B 6 - S 1509/07/10001, DOK: 2012/0049930, BStBl 2012 I S. 241.
1
Gegen die beim BZSt auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Beschluss des BVerfG vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 -, BStBl 2009 II S. 23.
2
Hier nicht abgedruckt
3
Vgl. Tz. 2.2 und Tz. 8.3 sowie Anlage 1 des BMF-Anwendungsschreibens zum AStG vom 14. Mai 2004 - IV B 4 - S 1340 - 11/04 -, BStBl I Sondernummer 1/2004.
4
Durch das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 - IV B 5 - S 1300/07/10087 - / - 2019/0389667 -, BStBl 2019 I S. 473) geänderte Anlage 1 (Teile 1 bis 3) zum BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (vgl. Tz. 1.2.a, Internetseiten des BZSt [www.bzst.de] unter der Rubrik Unternehmen – EU und International – Erfassung von Auslandsbeteiligungen - Mitteilungspflicht inländischer Steuerpflichtiger - § 138 Abs. 2 AO und im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung [www.formulare-bfinv.de] unter der Rubrik „Bürger-Auslandsbeziehungen“).
5
Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (vgl. Tz. 1.2.a, Internetseiten des BZSt [www.bzst.de] unter der Rubrik Unternehmen - EU und International - Erfassung von Auslandsbeteiligungen – Mitteilungspflicht Dritter - § 138b AO und im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung [www.formulare-bfinv.de] unter der Rubrik „Bürger-Auslandsbeziehungen“).
6
Beziehungskette/n ist/sind in der ISI-Datenbank erfasste Beziehungen zu einem Rechtssubjekt oder zu mehreren Rechtssubjekten.
7
Inhaltsübersicht und Anlagen hier nicht abgedruckt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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