AEAO zu § 78
Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 78 - Beteiligte: Unter Beteiligten sind i. d. R. die Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO) zu verstehen. Der Beteiligtenbegriff des § 78 AO gilt nicht im Zerlegungs- und Einspruchsverfahren (§§ 186, 359 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 28.3.1979, I B 79/78, BStBl II S. 538).
Amtlicher Wortlaut
AEAO zu § 78 - Beteiligte:
Unter Beteiligten sind i. d. R. die Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO) zu verstehen. Der Beteiligtenbegriff des § 78 AO gilt nicht im Zerlegungs- und Einspruchsverfahren (§§ 186, 359 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 28.3.1979, I B 79/78, BStBl II S. 538).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 78 AO – Beteiligte
Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
§ 78 AO im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 78 AO
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