Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) · Fassung 2026

AEAO zu § 71

Haftung des Steuerhinterziehers und des SteuerhehlersAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 71 AO – Fassung 2026.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 71 - Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers: Zur Frage der Feststellung, ob Steuern hinterzogen worden sind, vgl. AEAO zu § 169, Nr. 2.1 und 2.2.

Amtlicher Wortlaut

AEAO zu § 71 - Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers:

Zur Frage der Feststellung, ob Steuern hinterzogen worden sind, vgl. AEAO zu § 169, Nr. 2.1 und 2.2.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 71 AO – Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

§ 71 AO im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 71 AO

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