11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 – XI S 28/10

AdV-Antrag gegen USt-Bescheid betr. entgeltlicher Übertragung einer Milchquote

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Auffassung des FG zuzustimmen, die Antragstellerin habe die Milchquote entgeltlich auf die Verkaufsstelle (eine GmbH) übertragen und damit eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt .

Leitsatz

  1. NV: Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Auffassung des FG zuzustimmen, die Antragstellerin habe die Milchquote entgeltlich auf die Verkaufsstelle (eine GmbH) übertragen und damit eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt .
  2. NV: Dass die Verkaufsstelle hoheitlich handelt und nur allgemeinen öffentlichen Interessen dient, steht der Steuerbarkeit der an sie erbrachten Leistung nicht entgegen .
  3. NV: Dass die Verkaufsstelle die mit den angebotenen Milchquoten verbundene Möglichkeit, Milch abgabenfrei anzuliefern, nicht selbst in diesem Sinne nutzen will, steht der Annahme eines Vorteils, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt, nicht entgegen .
  4. NV: Der Einwand, durch die Einschaltung der Verkaufsstellen werde es den beteiligten Unternehmen verwehrt, der Umsatzsteuerbelastung des Anbieters eine betragsidentische Vorsteuerentlastung auf der Seite des Nachfragers gegenüberzustellen, richtet sich gegen das Übertragungsverfahren gem. §§ 8 bis 11 MilchAbgV und nicht gegen die steuerrechtliche Beurteilung der gesetzlich vorgegebenen Transaktionen .
  5. NV: Dem BFH ist es im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung versagt, einen andern als den vom FG festgestellten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit die Klägerin im Revisionsverfahren keine Sachverhaltsrügen erhoben hat, die den Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 FGO entsprechen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

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    Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?

    Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?

    Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
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