11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 16.09.2010 – XI S 18/10 (PKH)
Kein Vertretungszwang vor dem BFH im PKH-Verfahren - Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein an den BFH gerichteter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch zulässig, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertreten wird.
Leitsatz
- NV: Ein an den BFH gerichteter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch zulässig, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertreten wird.
- NV: Ein Verfahrensmangel kann vorliegen, wenn das FG zu Unrecht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 114 ZPO
- § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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