11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.11.2010 – XI R 79/07

Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

Aus dem Leitsatz

1. Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig .

Leitsatz

  1. Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig .
  2. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Oktober 2007, Az: 5 K 137/07, Urteil; vorgehend BFH, 17. Dezember 2008, Az: XI R 79/07, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 10. Juni 2010, Az: C-58/09, Urteil; nachgehend BVerfG, 16. April 2012, Az: 1 BvR 523/11, Nichtannahmebeschluss

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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