11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), XI R 28/21, XI R 3/19

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19) - Zuordnung eines in Bauplänen mit "Arbeiten" bezeichneten Zimmers zum Unternehmen
ECLI: DE:BFH:2022:U.040522.XIR28.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach…

Leitsatz

  1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
  2. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z.B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.03.2018 - 5 K 249/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. März 2018, Az: 5 K 249/18, Urteil; vorgehend BFH, 18. September 2019, Az: XI R 3/19, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 14. Oktober 2021, Az: C-45/20 und C-46/20, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. August 2023, Az: 5 K 249/18, Urteil

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    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

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    Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?

    Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.

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  4. 4
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    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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