11. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.06.2015 – XI R 18/13

Zurückverweisung gemäß § 127 FGO bei Änderungsbescheiden vor und nach Insolvenzeröffnung

Aus dem Leitsatz

NV: Hat das FA während des Revisionsverfahrens mehrere Änderungsbescheide sowie einen Aufhebungsbescheid zu einem der Änderungsbescheide erlassen, die teilweise vor und teilweise nach Insolvenzeröffnung ergangen sind, ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn aufgrund des Vortrags der Beteiligten sowie der Vorgänge nach Eröffnung des…

Leitsatz

NV: Hat das FA während des Revisionsverfahrens mehrere Änderungsbescheide sowie einen Aufhebungsbescheid zu einem der Änderungsbescheide erlassen, die teilweise vor und teilweise nach Insolvenzeröffnung ergangen sind, ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn aufgrund des Vortrags der Beteiligten sowie der Vorgänge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich im Streitfall tatsächliche Fragen stellen, die bisher nicht geklärt sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Februar 2013 3 K 2222/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. Februar 2013, Az: 3 K 2222/10, Urteil; nachgehend FG München, 14. Dezember 2016, Az: 3 K 2276/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
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