BFH, Urteil vom 18.01.2012 – XI R 13/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Entnahme von Gegenständen ist eine tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte, nicht auf eine Gegenleistung abzielende Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmensfremden Zwecken.
Leitsatz
- NV: Eine Entnahme von Gegenständen ist eine tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte, nicht auf eine Gegenleistung abzielende Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmensfremden Zwecken.
- NV: Eine Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung bzw. Werklieferung anzusehen wäre.
- NV: Die Zugehörigkeit eines Gegenstandes des Anlagevermögens zum Unternehmensvermögen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne richtet sich grundsätzlich nach der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen.
- NV: Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die ein Unternehmer seinem Vermietungsunternehmen zugeordnet hat, an eine GbR, deren Mitunternehmer er ist, schließt nicht zwingend die fortdauernde Zuordnung dieser Wohnung zum Unternehmen i.S. des § 2 UStG aus.
- NV: Die ertragsteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Zuordnung einer Wohnung können auseinanderfallen, da das Umsatzsteuerrecht mit seinen unionsrechtlichen Vorgaben eigene Voraussetzungen aufstellt, die nicht denen des deutschen Ertragsteuerrechts entsprechen müssen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. November 2009, Az: 6 K 1396/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 UStGUnternehmer, Unternehmen
- § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 15a Abs. 1 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 15a Abs. 2 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 15a Abs. 4 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 44 Abs. 4 UStDVVereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
- Art. 16 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 2 UStG
- BFH V R 36/24 vom 02.07.2026amtlichOrganschaft und finanzielle Eingliederung1. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für…
- BFH V R 15/24 vom 07.05.2026amtlichVorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von SchadensersatzEin Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer --gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht…
- BFH V R 4/23 vom 13.11.2025amtlichZur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins1. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen…
- BFH V R 36/23 vom 06.11.2025amtlichAuslagerung des Spielbetriebs durch einen SportvereinÜberträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete…
- BFH XI R 24/23 vom 14.05.2025amtlichZur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen EntgeltDie entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen…
- BFH XI R 4/23 vom 11.12.2024amtlichUnentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich1. Eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.
- 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?
- Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
- Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
- Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
- Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?
- Unter 10 % unternehmerischer Nutzung keine Zuordnung möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Ab 10 % Zuordnungswahlrecht: voll, gar nicht oder anteilig (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
- Bei voller Zuordnung voller Vorsteuerabzug und Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Zeitnahe Dokumentation bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist der Jahreserklärung (regelmäßig 31.7. des Folgejahres; Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).
- Sonderregel für Grundstücke: § 15 Abs. 1b UStG.
Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche